Home » Zweck und Aufgabe » Satzung

Satzung

§ 1   Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Schulverein der Timm-Kröger-Schule“ e.V. und hat seinen Sitz in Elmshorn. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2   Zweck und Aufgabe

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Schulvereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung durch die Beschaffung von Mitteln zur materiellen Unterstützung der Timm-Kröger-Schule in Elmshorn. Die Unterstützungen – Ausgaben – erstrecken sich nur auf solche Aufgaben, die nicht Pflichtaufgaben des Schulträgers sind.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Zuschüsse zu Wanderfahrten, Theaterbesuchen und Klassenfahrten. Zuschüsse für Schul- und Klassenveranstaltungen sollen nach Klassenstärke ausgeschüttet werden, Härtefälle können zusätzlich bezuschusst werden.

§3   Mittel

(1) Die zur Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

  1. Mitgliederbeiträge,
  2. Veranstaltungen und
  3. Spenden

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch übermäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

§4   Mitgliedschaften

(1) Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Aufgaben unterstützen will. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages begründet. Ein- und Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln.

§5   Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Austritt aus dem Verein nur zum Ende des Schuljahres,
  2. durch Ausschluss bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages oder
  3. wenn das Mitglied kein schulpflichtiges Kind mehr auf der TKS hat und keine besondere Erklärung für eine weitere Mitgliedschaft abgegeben wird.

§6   Beiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung be­schlossen. Der Beitrag ist jeweils am Anfang des Schuljahres für ein Jahr im Voraus über den Klassenlehrer zu entrichten. Der Beitrag kann bei wirtschaftlicher Notlage vorübergehend reduziert werden.

§7   Gesamtvorstand

(1) Dieser besteht aus dem

  • Vorsitzenden
  • stellvertretenden Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Kassenwart
  • Beisitzer

§7a   Vorstand gem. §26 BGB

(1) Dieser besteht aus dem

  1. Vorsitzenden
  2. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Kassenwart

(2) Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

§8   Geschäftsjahr / Rechnungsprüfung

(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. des Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und dürfen mehrfach wiedergewählt werden.

§9   Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand gem. §26 BGB schriftlich einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Viertel des Schul­jahres statt.

(2) Ihr obliegt die Beschlussfassung über

  1. Jahresbericht des Vorstandes
  2. Bericht des Kassenwartes
  3. Bericht der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahlen
  6. Satzungsänderungen
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

§10   Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen – zu diesem Zweck einberufenen – Mitgliederversammlung, auf der mindestens 50% aller Mit­glieder anwesend sein müssen, beschlossen werden. Zu dem Beschluss der Auf­lösung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Versammlung in gleicher Weise nach 14tägiger Zwischenzeit einberufen, die dann in jedem Fall be­schlussfähig ist. Diese außerordentliche Versammlung beschließt über das Ver­mögen des Vereins im Sinne von §11.

§11   Restgelder und Sachwerte

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen das Vermögen und die Sachwerte des Vereins der Stadt Elmshorn für gemein­nützige, schulische Zwecke zu.

§12   Niederschrift

(1) Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift fest­zulegen.

Diese Satzung wurde beschlossen am 27. November 2017.

Download: Aktuelle Satzung des Schulvereins